AGB Zuckerverkauf.

Bei Bestellung und Kauf von Grossmengen direkt über die Schweizer Zucker AG gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1 Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizer Zucker AG und ihren Geschäftskunden (Kunden). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Vereinbarungen zwischen der Schweizer Zucker AG und dem Kunden betreffend die von der Schweizer Zucker AG angebotenen Zuckerprodukte.

2 Vertrag (Kontrakt)

Jedes Geschäft zwischen der Schweizer Zucker AG und dem Kunden wird in einem schriftlichen Vertrag (Kontrakt) festgehalten. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Kontraktes und gelten, soweit der Kontrakt keine oder keine gegenteilige Bestimmung enthält.
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Kunden gelten ohne ausdrückliche Zustimmung von der Schweizer Zucker AG als nicht akzeptiert.

3 Produkt

Das zu liefernde Produkt wird im Kontrakt definiert. Detaillierte Informationen zu den Produkten sind in den jeweiligen Spezifikationen ersichtlich (zu finden in unserem Verkaufsportal).

4 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise der Schweizer Zucker AG verstehen sich je 100 kg Zucker, ex-Werk, ohne MwSt. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% pro Jahr geschuldet.
Der Kunde kann nebst dem im Kontrakt vereinbarten Artikel auch andere durch die Schweizer Zucker AG offerierte Sorten abrufen. Für die einzelnen Sorten gelten die jeweiligen bei Auslieferung gültigen Zu- bzw. Abschläge gemäss separater Liste.
Nicht retournierte Paletten werden zum jeweils gültigen Preis verrechnet (Tauschgebinde).

5 Vertragsmenge und Abnahme

Die im Kontrakt vereinbarte Vertragsmenge ist verbindlich und muss vom Kunden bei einem über mehrere Monate laufenden Kontrakt in gleichen monatlichen Teilmengen bezogen werden. Die Vertragsmenge muss bis zum Ablauf der vereinbarten Kontrakt-Laufzeit vollständig bezogen werden. Nach Ablauf der Kontrakt-Laufzeit kann die Schweizer Zucker AG jederzeit die sofortige Abnahme, der noch nicht bezogenen Vertragsmenge verlangen und diese dem Kunden in Rechnung stellen. Nach Ablauf der Kontrakt-Laufzeit wird für verspätete Abnahmen CHF 0.70/100 kg und Monat zusätzlich verrechnet.

6 Herkunft

Gegenstand des Kontraktes sind grundsätzlich die eigenen Erzeugnisse der Schweizer Zucker AG. Diese ist jedoch berechtigt, gegen Vorankündigung gleichwertige Produkte anderer Hersteller zu liefern.

7 Transport

Alle Lieferungen der Schweizer Zucker AG erfolgen ab dem im jeweiligen Kontrakt angegebenen Standort der Lieferwerke Aarberg oder Frauenfeld (d.h. "Ab Werk" bzw. EXW, Ex Works, Incoterms 2020). Der Kunde trägt somit sämtliche Kosten und Gefahren, die mit dem Aufladen und Abtransportieren der Ware von dem Gelände der Schweizer Zucker AG verbunden sind.
Hat sich die Schweizer Zucker AG ausnahmsweise verpflichtet, die Ware zu versenden, werden die Fracht- und ggf. Versicherungskosten und allfällige Änderungen derselben in jedem Fall vollumfänglich an den Kunden weitergegeben.

8 Gewährleistung / Haftung

Die Gewährleistung der Schweizer Zucker AG richtet sich nach der von der Schweizer Zucker AG abgegebenen Qualitätsgarantie. Die Schweizer Zucker AG haftet nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Für nach erfolgter Lieferung entstandene Schäden an der Ware oder durch die Ware entfällt jegliche Haftung der Schweizer Zucker AG.

 Der Kunde hat die Ware nach Empfang zu prüfen. Allfällige Mängel (z.B. Qualitätsabweichungen) müssen der Schweizer Zucker AG innert fünf Werktagen schriftlich unter Angabe von Lieferdatum, Artikelnummer, Lot Code, Menge, Art der Beanstandung und mit Hinweis auf Lieferschein- oder Rechnungsnummer angezeigt werden, widrigenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Bei versteckten Mängeln muss die Anzeige schriftlich innert fünf Werktagen nach Entdeckung erfolgen.

 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von einem Jahr. Wandelung, Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängeln, sowie jegliche Haftung der Schweizer Zucker AG für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden u.dgl. wie bspw. Produktionsausfall, entgangener Gewinn etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, wie Feuersbrunst, Explosion, Blitzschlag, Maschinenbruch, Brennstoffmangel, Streik, Kriegsgefahr, Epidemie, Pandemie oder andere unvorhergesehene Ereignisse sowie nachgewiesene Nichtlieferung oder verspätete Lieferung seitens der Lieferanten der Schweizer Zucker AG wegen höherer Gewalt oder aus irgend einem anderen Grund, die die Erfüllung der Lieferverpflichtungen verunmöglichen, entbinden die Schweizer Zucker AG ganz oder teilweise von allen vertraglichen Verpflichtungen.

9 Verrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen der Schweizer Zucker AG zu verrechnen.

10 Abtretungsverbot

Der Kunde darf das Vertragsverhältnis mit der Schweizer Zucker AG nicht ohne deren schriftliche Einwilligung auf einen Rechtsnachfolger übertragen, ebenso wenig dürfen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Schweizer Zucker AG ohne deren schriftliche Einwilligung an Dritte abgetreten werden.

11 Allgemeine Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen von schriftlichen Vereinbarungen ausserhalb der Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung einer Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, so fällt diese nur im Ausmass ihrer Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit dahin und ist im Übrigen durch eine der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu ersetzen. Allfällige Lücken der entsprechenden Vereinbarung sind durch Regelungen auszufüllen, welche dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dessen Sinn und Zweck vereinbart hätten, wenn sie an den betreffenden Punkt beim Abschluss der entsprechenden Vereinbarung gedacht hätten.

12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizer Zucker AG und ihren Geschäftskunden unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Standort der Lieferwerke Aarberg oder Frauenfeld. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.