1. Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Futtermittel (nachfolgend „Allgemeine Verkaufsbedingungen“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizer Zucker AG und ihren Geschäftskunden (Kunden). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Vereinbarungen zwischen der Schweizer Zucker AG und dem Kunden betreffend die von der Schweizer Zucker AG angebotenen Futtermittel.
2. Vertrag (Kontrakt)
Jedes Geschäft zwischen der Schweizer Zucker AG und dem Kunden wird in einem schriftlichen Vertrag (Kontrakt) festgehalten. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Kontraktes und gelten, soweit der Kontrakt keine oder keine gegenteilige Bestimmung enthält.
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Kunden gelten ohne ausdrückliche Zustimmung der Schweizer Zucker AG als nicht akzeptiert.
3. Produkt
Das zu liefernde Produkt wird im Kontrakt definiert. Detaillierte Informationen zu den Produkten sind in den jeweiligen Spezifikationen ersichtlich (zu finden in unserem Verkaufsportal).
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweils gültigen Angebotspreise, ex-Werk, ohne MwSt. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% pro Jahr geschuldet. Nicht retournierte Tauschgebinde werden zum jeweils gültigen Preis verrechnet.
5. Vertragsmenge und Abnahme
Die im Kontrakt vereinbarte Vertragsmenge ist verbindlich und muss vom Kunden bei einem über mehrere Monate laufenden Kontrakt in gleichen monatlichen Teilmengen bezogen werden. Die Vertragsmenge muss bis zum Ablauf der vereinbarten Kontrakt-Laufzeit vollständig bezogen werden. Nach Ablauf der Kontrakt-Laufzeit kann die Schweizer Zucker AG jederzeit die sofortige Abnahme der noch nicht bezogenen Vertragsmenge verlangen und diese dem Kunden in Rechnung stellen. Nach Ablauf der Kontrakt-Laufzeit werden für verspätete Abnahmen folgende Zuschläge verrechnet:
Trockenschnitzel CHF 2.00 / 100kg Pressschnitzelballen CHF 10.00 / Stk.
Melasse CHF 0.40 / 100kg
6. Herkunft
Gegenstand des Kontraktes sind grundsätzlich die eigenen Erzeugnisse der Schweizer Zucker AG. Diese ist jedoch berechtigt, gegen Vorankündigung gleichwertige Produkte anderer Hersteller zu liefern. Die Schweizer Zucker AG bestimmt das Lieferwerk aufgrund der Distanzen, der Lagerkapazität und der verfügbaren Mengen der beiden Fabriken und Aussenlager. Die Schweizer Zucker AG kann das dem Kontrakt zugeteilte Lieferwerk unter vorgängiger Benachrichtigung des Kunden ändern.
7. Transport
Alle Lieferungen der Schweizer Zucker AG erfolgen ab dem Standort des im jeweiligen Kontrakt angegebenen Lieferwerks (d.h. "Ab Werk" bzw. EXW, Ex Works, Incoterms 2020). Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Gefahren, die mit dem Aufladen und Transportieren der Ware von dem Gelände der Schweizer Zucker AG verbunden sind. Lieferungen franko Bahn können auf alle Stationen gem. Bahnhofsliste der Schweizer Zucker AG bestellt werden (unter Vorbehalt bahnseitiger Änderungen).
Die Schnitzelentlader müssen die SBB Cargo-Richtlinien für das sichere Umschlagen von Gütern kennen und einhalten. Die Gefahren und Risiken gehen mit der Zustellung an den jeweiligen Bahnhof an den Kunden über.
Hat sich die Schweizer Zucker AG ausnahmsweise verpflichtet, die Ware zu versenden, werden die Fracht- und ggf. Versicherungskosten und allfällige Änderungen derselben in jedem Fall vollumfänglich an den Kunden weitergegeben.
8. Produktspezifische Bedingungen
Pressschnitzel: Die Lieferung erfolgt in der vereinbarten Einheit (Camion à ca. 23-25 t,), wobei die Schweizer Zucker AG die Menge +/- 10% andienen kann.
Pressschnitzelballen: Die Ballen werden auf Einwegpaletten und mit einem Gewicht von ca. 1‘200 kg ausgeliefert. Produktionsbedingte Gewichtsschwankungen von +/- 20 kg sind möglich. Für Camion-Lieferungen gelten die ASTAG-Bestimmungen (Wartezeiten). Mehrkosten wie z.B. Kranablad werden zusätzlich verrechnet.
Melasse: Bezügen von Melasse in IBC-Containern ist der leere Container im Verkaufspreis inbegriffen. Ein Container fasst ca. 1‘370 kg. Je nach Dichte kann das Gewicht pro Container max. +/- 20 kg abweichen.
9. Gewährleistung / Haftung
Die Gewährleistung der Schweizer Zucker AG richtet sich nach der von der Schweizer Zucker AG abgegebenen Qualitätsgarantie. Die Schweizer Zucker AG haftet nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Für nach erfolgter Lieferung entstandene Schäden an der Ware oder durch die Ware entfällt jegliche Haftung der Schweizer Zucker AG.
Der Kunde hat die Ware nach Empfang zu prüfen. Allfällige Mängel (z.B. Qualitätsabweichungen) müssen der Schweizer Zucker AG für verderbliche Ware sofort, für andere Ware spätestens innert fünf Werktagen schriftlich unter Angabe von Lieferdatum, Artikelnummer, Menge, Art der Beanstandung und mit Hinweis auf Lieferschein- oder Rechnungsnummer angezeigt werden, widrigenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Bei Mängeln aus Bahntransporten ist der Kunde für eine Tatbestandsaufnahme durch die Bahn verantwortlich. Bei versteckten Mängeln muss die Anzeige schriftlich innert fünf Werktagen nach Entdeckung erfolgen.
Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von einem Jahr. Wandelung, Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängeln, sowie jegliche Haftung der Schweizer Zucker AG für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden u.dgl. wie bspw. Produktionsausfall, entgangener Gewinn etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, wie Feuersbrunst, Explosion, Blitzschlag, Maschinenbruch, Brennstoffmangel, Streik, Kriegsgefahr, Epidemie, Pandemie oder andere unvorhergesehene Ereignisse sowie nachgewiesene Nichtlieferung oder verspätete Lieferung seitens der Lieferanten der Schweizer Zucker AG wegen höherer Gewalt oder aus irgend einem anderen Grund, die die Erfüllung der Lieferverpflichtungen verunmöglichen, entbinden die Schweizer Zucker AG ganz oder teilweise von allen vertraglichen Verpflichtungen.
10. Verrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen der Schweizer Zucker AG zu verrechnen.
11. Abtretungsverbot
Der Kunde darf das Vertragsverhältnis mit der Schweizer Zucker AG nicht ohne deren schriftliche Einwilligung auf einen Rechtsnachfolger übertragen, ebenso wenig dürfen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Schweizer Zucker AG ohne deren schriftliche Einwilligung an Dritte abgetreten werden.
12. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen von schriftlichen Vereinbarungen ausserhalb der Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung einer Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, so fällt diese nur im Ausmass ihrer Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit dahin und ist im Übrigen durch eine der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu ersetzen. Allfällige Lücken der entsprechenden Vereinbarung sind durch Regelungen auszufüllen, welche dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dessen Sinn und Zweck vereinbart hätten, wenn sie an den betreffenden Punkt beim Abschluss der entsprechenden Vereinbarung gedacht hätten.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizer Zucker AG und ihren Geschäftskunden unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Standort der Lieferwerke Aarberg oder Frauenfeld. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.